Die Forschungszulage unterstützt Betriebe jeder Größe bei innovativen Entwicklungsprojekten. Zum 1. Januar 2026 treten nun interessante Verbesserungen in Kraft: höhere Fördersummen, eine pauschale Anerkennung von Gemeinkosten und deutlich erhöhte Pauschalen für Einzel- und Mitunternehmer machen die Forschungszulage noch attraktiver. Die wichtigsten Regelungen und die ab 2026 geltenden Neuerungen stellen wir im folgenden Blogbeitrag dar.
Der Startschuss für steuerliche FuE-Förderung in Deutschland 2020
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) wurde ab 2020 erstmals ein steuerbasiertes Förderinstrument für FuE in Deutschland eingeführt. Seit dem 2. Januar 2020 können Unternehmen aller Größen und Branchen eine Forschungszulage beantragen. Förderfähig sind vor allem Personalkosten für Forschung und Entwicklung sowie Auftragsforschung Dritter innerhalb der EU bzw. des EWR. Die Zulage wird nachträglich über die Steuererstattung ausgezahlt.
In der Einführungsphase war die Bemessungsgrundlage auf 2 Mio. € pro Unternehmensverbund begrenzt, was einer maximalen Förderung von 500.000 € jährlich entsprach. Diese Obergrenze wurde in den Folgejahren mehrfach angehoben, um den steigenden Forschungsaufwand in den Unternehmen besser abzubilden.
Deutliche Ausweitung durch das Wachstumschancengesetz von 2024
Mit dem Wachstumschancengesetz, das am 28. März 2024 in Kraft trat, wurde die Forschungszulage erstmals umfassend überarbeitet und deutlich ausgeweitet. Seitdem gilt für KMU ein erhöhter Fördersatz von 35 % (statt 25 %). Zudem wurde die Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. € pro Jahr angehoben. Auch die Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern wurden attraktiver gestaltet – der pauschale Stundensatz stieg von 40 € auf 70 € pro Stunde.