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Forschungszulage – Verbesserungen ab 2026

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Die Forschungszulage unterstützt Betriebe jeder Größe bei innovativen Entwicklungsprojekten.  Zum 1. Januar 2026 treten nun interessante Verbesserungen in Kraft: höhere Fördersummen, eine pauschale Anerkennung von Gemeinkosten und deutlich erhöhte Pauschalen für Einzel- und Mitunternehmer machen die Forschungszulage noch attraktiver. Die wichtigsten Regelungen und die ab 2026 geltenden Neuerungen stellen wir im folgenden Blogbeitrag dar.  

Der Startschuss für steuerliche FuE-Förderung in Deutschland 2020

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) wurde ab 2020 erstmals ein steuerbasiertes Förderinstrument für FuE in Deutschland eingeführt. Seit dem 2. Januar 2020 können Unternehmen aller Größen und Branchen eine Forschungszulage beantragen. Förderfähig sind vor allem Personalkosten für Forschung und Entwicklung sowie Auftragsforschung Dritter innerhalb der EU bzw. des EWR. Die Zulage wird nachträglich über die Steuererstattung ausgezahlt. 

In der Einführungsphase war die Bemessungsgrundlage auf 2 Mio. € pro Unternehmensverbund begrenzt, was einer maximalen Förderung von 500.000 € jährlich entsprach. Diese Obergrenze wurde in den Folgejahren mehrfach angehoben, um den steigenden Forschungsaufwand in den Unternehmen besser abzubilden.

Deutliche Ausweitung durch das Wachstumschancengesetz von 2024 

Mit dem Wachstumschancengesetz, das am 28. März 2024 in Kraft trat, wurde die Forschungszulage erstmals umfassend überarbeitet und deutlich ausgeweitet. Seitdem gilt für KMU ein erhöhter Fördersatz von 35 % (statt 25 %). Zudem wurde die Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. € pro Jahr angehoben. Auch die Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern wurden attraktiver gestaltet – der pauschale Stundensatz stieg von 40 € auf 70 € pro Stunde.

Darüber hinaus können seit 2024 auch Investitionen in Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für ein begünstigtes FuE-Vorhaben eingesetzt werden, berücksichtigt werden. Bei Auftragsforschung wurde der förderfähige Anteil von 60 % auf 70 % der Kosten erhöht. Diese Änderungen bedeuteten eine interessante Erhöhung der Attraktivität der Forschungszulage.

Wachstumsbooster stärkt FuE-Förderung ab 01.01.2026

Die Bundesregierung hat die Forschungszulage mit Wirkung zum 1. Januar 2026 noch einmal deutlich gestärkt. Statt bisher maximal 10 Mio. € können Unternehmen künftig 12 Mio. € förderfähige Aufwendungen pro Jahr geltend machen – allerdings befristet auf den Zeitraum 2026 bis 2030. 

Ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Bürokratieabbau ist die Einführung einer pauschalen Gemeinkostenregelung: Unternehmen können ab 2026 zusätzlich 20 % ihrer förderfähigen Aufwendungen pauschal für Gemein- und Betriebskosten ansetzen, ohne diese im Detail nachweisen zu müssen. 

Gleichzeitig wird der pauschale Stundensatz für Eigenleistungen von Einzel- oder Mitunternehmern auf 100 € pro Stunde angehoben – ein kräftiger Impuls für forschende Selbständige und kleinere Betriebe.

Wichtige Konditionen für die Forschungszulage im Überblick

Die Forschungszulage hat sich seit ihrer Einführung im Jahr 2020 rasant entwickelt, wie die folgende Tabelle zusammenfassend zeigt.  

Förderfähige Kosten

Anmerkungen

Genereller Fördersatz

25%, für ab dem 28.03.2024 angefallene projektbezogene Personalkosten erhöht sich der Fördersatz für KMU auf 35%

Eigenleistungen vom Einzel- oder Mitunternehmer

  • Ab 02.01.2020
  • Ab 28.03.2024 erbrachte Eigenleistungen
  • Ab 01.01.2026 gestartete Projekte

  40 €/Std. 

  70 €/Std. 

100 €/Std.

Auftragsforschung


Bemessungsgrundlage

Auftragsforschung

Förderfähig sind FuE-Aufträge an Unternehmen und Hochschulen mit Sitz in der EU oder im EWR.

60% der Kosten für Auftragsforschung. Für Vorhaben, die nach dem 27.03.2024 starten, steigt die Bemessungsgrundlage auf 70% der Kosten für Auftragsforschung

Förderung von Investitionen

  • Für Vorhaben, die nach dem 27.03.2024 gestartet sind
  • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen
  • Anschaffung oder Herstellung nach dem 27.03.2024
  • Ausschließlich eigenbetriebliche Verwendung im begünstigten FuE-Vorhaben
  • Für die Durchführung des FuE-Vorhabens erforderlich

Gemeinkosten

Pauschaler Aufschlag von 20% auf die förderfähigen Kosten für Projekte, die ab 01.01.2026 starten

 

Was Unternehmen jetzt tun sollten

  1. Projekte prüfen: Vorhaben identifizieren, die ab 2026 besonders von der erweiterten Bemessungsgrundlage und der Gemeinkostenpauschale profitieren

  2. Budgetplanung anpassen: Die neuen Förderhöchstbeträge einkalkulieren

  3. KMU-Status prüfen: Der höhere Fördersatz von 35 % macht einen deutlichen Unterschied in der Förderhöhe

  4. Timing im Blick behalten. Für Projekte, die im Wirtschaftsjahr 2020/21 (wenn das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht) und für das Wirtschaftsjahr 2021 (Wirtschaftsjahr gleich Kalenderjahr) gestartet wurden, muss ein Antrag bei der BSFZ spätestens am 31.12.2025 eingereicht sein. Für Projekte, deren Start für Ende 2025 vorgesehen ist, kann sich eine Verschiebung des Starttermins auf Anfang 2026 rechnen. 

Unterstützung bei der Beantragung

Die Auswahl und Bearbeitung von Fördermitteln kann komplex und zeitaufwändig sein. Deshalb bietet unser Kompetenzteam Fördermittel die Unterstützung durch Experten verschiedener Förderbereiche an. So lassen sich Ihre Erfolgschancen erhöhen und Ihre eigenen Aufwendungen für die Beantragung  von Fördergeldern reduzieren.  

Nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf, damit Sie eine erste kostenlose Einschätzung der Förderpotenziale für Ihre Innovations- und Investitionsprojekte erhalten. Ich freue mich auf Ihre Anfrage. 


Kontakt:
Robert Silberhorn
Wirtschafts- und Innovationsförderung Robert Silberhorn
Telefon: +49 171 728 4058
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. 



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