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Unternehmensverkauf II: Steuern sparen

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In der heutigen Zeit empfinden viele das Thema Steuern als sehr belastend und schwer durchschaubar. Deshalb sind für Unternehmensinhaber die Steuern auch eines der großen Themen im Rahmen des Unternehmensverkaufes: „Welche Steuern muss ich für mein Lebenswerk bezahlen“? Hier ein Überblick zu Steuerarten sowie Möglichkeiten des Steuersparens.

 

Altbundeskanzler: Mutmacher fürs Steuersparen

Kennen Sie den durchaus Hoffnung weckenden Spruch unseres Altbundeskanzlers Helmut Schmidt? „Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen“. In diesem Beitrag deklinieren wir vier Steuerarten mit ihren Spezifika – und schauen uns dann vertiefend die Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie die Einkommensteuer an.

 

Diese „Vier“ bestimmen das Steuergeschehen

Grundsätzlich unterscheiden wir im Rahmen der Nachfolge vier Steuerarten:

  1. Erbschafts- oder Schenkungssteuer: Diese gilt bei allen familieninternen Nachfolgen, etwa wenn die Eltern das Unternehmen an die Kinder weitergeben.
  2. Einkommensteuer: Diese wird bei allen Verkäufen erhoben, unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens, sofern Sie als Inhaber im Besitz der Anteile oder des Unternehmens sind
  3. Gewerbe- oder Körperschaftssteuer: Sofern eine juristische Person Anteile verkauft, fällt die Körperschaftssteuer an
  4. Betriebliche Steuern wie z. B. Umsatz- oder Lohnsteuer: Hierbei ist zu beachten, dass die Umsatz- sowie Lohnsteuer des Unternehmens für das Kalenderjahr, vor dem Übergang!, sowohl vom Noch-Eigentümer als auch vom Nachfolger als Gesamtschuldner geschuldet wird.

Im Folgenden betrachten wir tiefergehend die Erbschafts- / oder Schenkungssteuer sowie die Einkommenssteuer:

 

Erbe / Schenkung: Steuereinsparungen für Übernehmer

Im Rahmen der Erbschaft / Schenkung sind vielfach die klassischen Freigrenzen in Höhe von 500 TEUR für Ehegatten, 400 TEUR für Kinder und 200 TEUR für Enkel bekannt.
Meist unbekannt sind die Nutzungsmöglichkeiten der sog. „Regelverschonung“ und „Optionsverschonung“, die für die Übernehmer erhebliche Steuereinsparungen möglich machen. Beide Modelle bieten der Übernehmergeneration die Möglichkeit, zu 85 % oder sogar komplett steuerfrei das Unternehmen zu übernehmen – unter folgenden Bedingungen:

  1. Bei der Regelverschonung sind mindestens fünf Jahre lang die Lohnsummen in einer Höhe von 400 % gehalten worden, bezogen auf Betriebe mit mehr als 15 Mitarbeitern
  2. Bei der Optionsverschonung sind innerhalb von 7 Jahren die Lohnsummen mindestens zu 700 % gehalten worden.

 

Einkommensteuer: Älter oder jünger als 55 Lenze?

Beim klassischen (externen) Verkauf des Unternehmens ist die Einkommenssteuer zu beachten. Hierbei ist die Rechtsform zu berücksichtigen, unter der das Unternehmen heute geführt wird.
Sofern Ihr Unternehmen als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt wird, gibt es die oftmals bekannte „55-Jahre-Regel“. Ist der Inhaber jünger als 55 Jahre, fällt die volle Einkommenssteuer an, darüber bei Nutzung des sog. „halben Steuersatzes“ nur durchschnittlich 56 %, bezogen auf den Veräußerungsgewinn. Doch auch Inhaber, die jünger als 55 Jahre alt als sind, haben weitere Möglichkeiten, Steuern zu sparen.

 

Steuern sparen beim Verkauf für unter 55-jährige

Beispiele hierfür sind sowohl Freibeträge, die bis zu gewissen Größenordnungen genutzt werden können, etwa die Fünftel-Regel, bei der die Veräußerungsgewinne fiktiv auf fünf Jahre verteilt werden – oder auch die Möglichkeit mittels der Gründung einer sog. „doppelstöckigen GmbH“ nicht mehr über die Einkommensteuer, sondern die Kapitalertragssteuer besteuert zu werden, was zu einer deutlichen Steuerersparnis führen kann.
Im Gegensatz dazu ist der Verkauf einer Kapitalgesellschaft steuerlich einfacher, da hier immer 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei sind.

 

Anrechnungsfähige Kosten, um Steuern zu sparen

Ein letzter, aber nicht unwichtiger Aspekt, der zu berücksichtigen ist, und möglicherweise erhebliche Steuern sparen kann, sind die Kosten, die im Rahmen des Verkaufes steuersparend mit angerechnet werden können. So sind sowohl bei Einzelunternehmen, Personengesellschaften als auch bei Kapitalgesellschaften vom Verkaufspreis die Buchwerte oder Anschaffungskosten des Unternehmens ebenso abzugsfähig wie auch sämtliche Veräußerungskosten im Rahmen der Begleitung des Verkaufes. Hierunter fallen unter anderem Beratungshonorare für Nachfolgebegleiter und Kosten der Rechtsanwälte und Steuerberater.
Das Ergebnis nennt man steuerlich „Veräußerungsgewinn“, was im Unterschied zum Verkaufspreis steuerlich erheblich günstiger ist!

Wie Sie sicherlich spätestens jetzt gesehen haben, ist das Thema „Steuern in der Unternehmensnachfolge“ ein kompliziertes, mehr noch ein sehr komplexes Thema, das eine qualifizierte Begleitung erfordert. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich entweder an Ihren Steuerberater zu wenden, oder einen Nachfolgespezialisten anzusprechen. So haben Sie die Chance, klar und steuersparend durch den gesamten Prozess der Nachfolge begleitet zu werden.



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