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Umsatzrealisierung nach IFRS 15
Unternehmen erstellen periodische Abschlüsse, die dem Management Informationen über die jeweilige Situation des Unternehmens und der Aktivitäten geben. Damit diese Daten eine belastbare Aussage darstellen, hat der International Accounting Standart Board (IASB) zur Vergleichbarkeit der unterjährigen Zahlen und der Bilanzierung ein Umsatzrealisierungskonzept erarbeitet, welches über die Branchen hinweg anwendbar ist. Diese Perceantage of Completion – Methode (PoC), auch als Revenue Recognition bezeichnet, ist in den International Financial Reporting Standards (IFRS 15) geregelt. Bei der Anwendung dieser PoC – Methode erhält die Unternehmung eine annähernd gleiche Darstellung des Umsatzes und dadurch des Ergebnisses
IFRS Rechnungslegung erlaubt Buchung des Umsatzes nach der PoC - Methode.
Die Rechnungslegungsvorschriften beschreiben genau, wann ein Umsatz gebucht werden darf. Nach IFRS 15 kann der Umsatz bei langfristigen Produktionen oder Dienstleistungen entsprechend dem Prozentsatz erfasst werden, welcher den Grad der Fertigstellung widerspiegelt. Dieses bedarf des Vorhandenseins folgender kumulativer Kriterien, damit der Vertrag unter den IFRS 15 Anwendung findet:
- Die Vertragsparteien haben dem Vertrag mit der festen Absicht der Leistungserfüllung zugestimmt.
- Der Vertrag muss ökonomisch sinnvoll sein.
- Es muss wahrscheinlich sein, dass die genannte Gegenleistung erbracht wird.
- Jeder Vertragspartei muss es möglich sein, die Zahlungskonditionen zu identifizieren.
- Die Rechte an den zu übertragenden Waren oder den Dienstleistungen sind eindeutig identifizierbar.
Fehlt eines der o.g. Kriterien, so prüft der Vertragspartner regelmäßig neu die Erfüllung dieser Kriterien. Sobald sie erfüllt sind, ist der Vertrag unter dem IFRS 15 zu behandeln. Werden sie nicht erfüllt, fällt der Vertrag nicht unter den IFRS 15.
Eigenständige Leistungseinheiten
Lassen sich aus dem Gesamtvertrag eigenständige Leistungseinheiten eindeutig identifizieren, so kann der Transaktionspreis (Preis des Gesamtwerkes) gemäß dem Anteil an der Leistungseinheit vverteilt werden, welche eigenständig abgrenzbar ist. Als Basis bietet sich der einzelne Veräußerungspreis für die Leistungseinheit in diesem Fall an. Preisnachlässe werden entsprechend des Anteils der Leistungseinheit an dem Gesamtwerk verteilt, sofern nicht aus dem Vertrag hervorgeht, dass der Preisnachlass auf eine bestimmte Leistungseinheit anzurechnen ist.
Ausweis der Leistung im Jahresabschluss
Die Leistung kann durch den leistungserbringenden Produzenten oder Dienstleister in den Büchern ausgewiesen werden durch ein(e)
- vertragliche Verbindlichkeit
- vertragliche Vermögenswert
- Forderung
Die Ausweisung bedingt bestimmte Kriterien. Sie ist für den Leistungserbringer verbindlich vorgeschrieben.
Weiterhin sind Angaben zu der Verwendung des IFRS 15 detailliert anzugeben. Aus diesen Angaben sollen die Abschlussadressaten Details zu den Umsätzen und den Zahlungsströmen aus den Verträgen unter IFRS 15 ableiten können.
Michael F. Böhne - BMS – eMail:
Partner im Verbund beratender Unternehmer ( VBU )
Lektorat:
Katharina Daniels (Journalistin und Kommunikationsberaterin), Partnerin im VBU (Verbund beratender Unternehmer)
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