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Verkauf und Kauf eines Unternehmens: Teil III Due Diligence
Ein Unternehmen, welches ein anderes Unternehmen aus strategischen Gründen erwerben will, ist gut beraten, nicht allein auf Aussagen des Veräußerers zu vertrauen. Es wird immer eine eigene Betrachtung des Status Quo vornehmen wollen.
Datenschutz hat oberste Priorität
Die Prüfung der Unterlagen, die der Verkäufer für die Prüfung vorlegen muss, werden eingehend analysiert und beurteilt. Hierbei ist das Interesse des Veräußerers, insbesondere betreffend der Geheimhaltung, zu beachten. Der Veräußerer hat ein besonderes Interesse daran, dass Daten seines Unternehmens weder an die Öffentlichkeit kommen noch zu anderen Zwecken benutzt werden.
Non Disclosure Agreement (NDA)
Damit dieses weitestgehend gewährleistet werden kann, sind die Dokumente an einem besonderen Ort, dem Datenraum (Data Room), gesammelt vorhanden. Außerdem wird von jedem interessierten Unternehmen ein „None Disclosure Agreement“ (NDA) verlangt. Dieses NDA besagt im Wesentlichen, dass der Interessent über alle ihm zur Prüfung vorgelegten Daten, eine Geheimhaltung wahren lässt. Die Prüfer informieren den Veräußerer vor Beginn der Due Diligence über die erforderlichen und zur Prüfung gewünschten Unterlagen. Aber auch weitere Unterlagen, wenn dieses zur Beurteilung der Situation erforderlich wird.
Garantiezusage des Veräußerers
Zu beachten ist hierbei auch die Garantiezusage des Veräußerers. Sie nimmt mit der Intensität der Prüfung ab. D.h. je intensiver die Prüfer die Unterlagen analysieren, desto weniger ist der Veräußerer geneigt, die Unterlagen intensiv zu prüfen, - da die Prüfer genug Zeit hatten Garantien abzugeben. Der Veräußerer gewährt dem Interessenten Einblicke in u. A. Finanz-, Personal-, Marketing- und Verkaufs-, Lieferanten- und Kundendaten. Weiterhin erhalten die Interessenten Informationen über gesetzliche Prüfungen, bestehende oder wahrscheinliche Gerichtsfälle und sonstige relevante (auch Umweltschutz) Informationen.
Und schlussendlich die Entscheidungsfindung
Besondere Sensibilität ist dann gegeben, sobald die Mitarbeit von Teilen der Belegschaft notwendig ist. In derartigen Fällen ist es ratsam, dass der Veräußerer vorher diese Personen von dem Verkauf informiert und diese zur Verschwiegenheit auffordert. Am Ende der Due Diligence erstellen die Prüfer einen Bericht für das Management des Interessenten. Das Ergebnis der Due Diligence wird dann herangezogen zur Entscheidungsfindung über einen Kauf des Zielobjektes.
Beratung und / oder Unterstützung durch:
Michael F. Böhne - BMS – eMail:
Partner im Verbund beratender Unternehmer (VBU)
Lektorat:
Katharina Daniels (Journalistin und Kommunikationsberaterin), Partnerin im VBU (Verbund beratender Unternehmer)
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