Sanierungsinstrumente nach der Insolvenzordnung – ein Überblick

Ein Beitrag von Lars Eichert

XYZ GmbH durch Schutzschirm gerettet.“ … 

… gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten sind solche oder ähnliche Schlagzeilen immer häufiger in der Tagespresse zu lesen. Vielfach unbekannt ist jedoch, was sich hinter den verwendeten Begrifflichkeiten genau verbirgt. Die zwischenzeitlich verfügbaren Instrumentarien zur Sanierung von Unternehmen und die sich daraus ergebenden vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten sind auch in weiten Teilen der Wirtschaft vielfach immer noch wenig bekannt. Der nachfolgende Beitrag soll daher kurz und leicht verständlich einen Überblick über die wichtigsten in der Insolvenzordnung geregelten Instrumente zur Unternehmenssanierung schaffen sowie deren Vor- und Nachteile aufzeigen.

 

Insolvenzplan 

In der Öffentlichkeit noch am ehesten bekannt ist sicherlich der Insolvenzplan. Vereinfacht ausgedrückt zielt dieser auf die Herbeiführung eines Konsenses zwischen einem Unternehmen und seinen Gläubigern über die Art und Weise einer finanzwirtschaftlichen Sanierung des Unternehmens. 

Ein Insolvenzplan bedingt notwendigerweise die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzplan ist dann eine Alternative zur normalen Abwicklung eines Unternehmens in der Insolvenz. Durch ihn können insbesondere die Befriedigung der Gläubiger, die Verwertung des Unternehmensvermögens sowie die Pflichten des Schuldnerunternehmens nach Beendigung des Insolvenzverfahrens abweichend vom Gesetz geregelt werden. Die Gestaltungsmöglichkeiten sind dabei vielseitig. Geregelt werden können beispielsweise Zahlungen nach festen Quoten, variable Zahlungen in Abhängigkeit von der künftigen Ertragslage oder auch die Umwandlung von Forderungen in Unternehmensbeteiligungen (sog. Debt Equity Swap). Im Vordergrund steht natürlich stets die Erhaltung vorhandener betrieblicher Strukturen.

Zur Vorlage eines Insolvenzplans berechtigt ist im Insolvenzverfahren insbesondere das Schuldnerunternehmen selbst. Ungeachtet der vielen inhaltlichen Freiheiten gelten für den vorzulegenden Plan jedoch hohe formale Anforderungen. Das Herzstück eines Insolvenzplans bildet dabei der gestaltende Teil einschließlich Vergleichsrechnung. Hier wird im Detail geregelt, wie sich die Rechtslage der Verfahrensbeteiligten bei Annahme des Insolvenzplans gegenüber einer Abwicklung im Regelinsolvenzverfahren verändert. Die Erstellung einer solchen Planrechnung bedingt daher eine besondere Expertise im Bereich des Insolvenzrechts und damit letztlich die Unterstützung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Formale Mängel bei der Erstellung führen zur Zurückweisung eines Insolvenzplans durch das Gericht, ohne dass dieser den Gläubigern zur Abstimmung vorgelegt wird.  

Genügt ein eingereichter Insolvenzplan allen formalen Anforderungen des Gesetzes, stimmen die Gläubiger über dessen Annahme ab. Bei einem professionell vorbereiteten und insbesondere mit den wesentlichen Gläubigern gut abgestimmten Plan, sollte eine Zustimmung im Regelfall kein Problem sein. Der Annahme des Insolvenzplans folgt dann die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Fortbestand des Unternehmens. 

 

Eigenverwaltung

Die Eigenverwaltung ist eine besondere Form des Insolvenzverfahrens, die Unternehmen eine finanz- und leistungswirtschaftliche Sanierung in weitestgehender Eigenregie ermöglicht.

Grundsätzlich ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung an keine besonderen materiellen Voraussetzungen gebunden. Insbesondere ist ein Eigenverwaltungsverfahren nicht auf bestimmte Insolvenzgründe beschränkt und daher auch bei einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit möglich.

Allerdings gelten für den Zugang zum Eigenverwaltungsverfahren zwischenzeitlich hohe formale Anforderungen. So bedingt bereits die Beantragung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung die Vorlage einer Eigenverwaltungsplanung. Deren Erstellung ist wiederum nur mit speziellen Kenntnissen des Insolvenzrechts zu bewerkstelligen, erfordert sie doch eine detaillierte Prognose über die Fortführung des Unternehmens in der Insolvenz. Formale Mängel in der vorzulegenden Eigenverwaltungsplanung führen unweigerlich zur Ablehnung des Antrags auf Eigenverwaltung.

Sind die formalen Hürden für den Zugang zur Eigenverwaltung erst einmal überwunden, bietet diese Unternehmen in der Krise erhebliche Vorteile. Anders als bei einem Regelinsolvenzverfahren geht die Entscheidungsbefugnis im Unternehmen nämlich nicht auf einen gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter über, sondern verbleibt beim bisherigen Management, dem ein gerichtlich eingesetzter – vom Unternehmen selbst vorschlagbarer – Sachwalter zur Seite gestellt wird. Gerade diese Kontinuität in der Unternehmensführung schafft Vertrauen bei Kunden, Lieferanten und nicht zuletzt Arbeitnehmern, signalisiert sie doch den Fortbestand eines Unternehmens trotz Insolvenz.

 

Schutzschirmverfahren  

Das Schutzschirmverfahren ist eine Vorstufe zum Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Es soll Unternehmen in der Krise noch vor Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens ausreichend Zeit für die Vorbereitung einer Sanierung durch Insolvenzplan verschaffen.

Voraussetzung für den Weg ins Schutzschirmverfahren ist allerdings, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist und die angestrebte Sanierung ausreichend Aussicht auf Erfolg hat. Beides ist dem Insolvenzgericht zwingend durch Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, bestimmt das zuständige Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist von bis zu 3 Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans. Zugleich kann das Gericht vorläufige Maßnahmen anordnen, um das Unternehmensvermögen vor Zugriffen einzelner Gläubiger zu bewahren, die die spätere Sanierung beeinträchtigen würden. Innerhalb der gesetzten Frist kann das Unternehmen seinen laufenden Geschäftsbetrieb damit ungestört fortsetzen. Löhne und Gehälter sind dabei bis zu 3 Monate über das Insolvenzausfallgeld abgedeckt, was dem Unternehmen ein zusätzliches Liquiditätspolster für die Sanierung nach Verfahrenseröffnung verschafft.  

Die geschilderte Vorgehensweise hat den Vorteil, dass ein Unternehmen in der Krise bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens – in Eigenverwaltung – seinen Gläubigern einen ausgearbeiteten Insolvenzplan zur Abstimmung vorlegen kann, der dann im Ergebnis auf Aufhebung des eben erst eröffneten Insolvenzverfahrens zielt. Durch die Vorschaltung eines Schutzschirmverfahrens lässt sich das eigentliche Insolvenzverfahren damit auf wenige Wochen reduzieren. Voraussetzung ist aber auch hier eine professionelle Vorbereitung. 

 

Fazit:

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, ist eine Insolvenz für jedes Unternehmen ein schwerwiegender Einschnitt, der aber nicht zwingend sein Ende bedeuten muss. Aufgrund der zwischenzeitlich zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentarien gibt es vielfältige Möglichkeiten, eine solche existenzielle Krise zu überwinden und das betroffene Unternehmen zu erhalten.

Entscheidend für den Erfolg der Sanierungsmaßnahmen ist allerdings der Faktor Zeit. Unternehmen müssen möglichst frühzeitig eine sich abzeichnende finanzwirtschaftliche Krise erkennen und hierauf proaktiv reagieren. Nur dann stehen ihnen tatsächlich alle Sanierungsinstrumente der Insolvenzordnung uneingeschränkt zur Verfügung.

Kombiniert man die gesetzlichen Sanierungsinstrumente dann auch noch gut durchdacht miteinander, kann ein Insolvenzverfahren beendet werden, noch ehe es richtig begonnen hat.

 

Autor:

Lars Eichert

Rechtsanwalt

Dipl.-Betriebswirt (FH)



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