Seit ein paar Wochen liegt der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes vor. Bezüglich der Änderungen im Forschungszulagengesetz soll es weitere Erleichterungen geben, die über den bisherigen Referentenentwurf hinausgehen.
Eine Zusammenfassung der wesentlichen geplanten Änderungen:
- Verdreifachung der Bemessungsgrundlage und somit auch der Forschungszulage. Unternehmen können somit bis zu EUR 3 Mio. Förderung pro Jahr erhalten
- Kosten für Aufträge an Dritte werden künftig 70 % statt bisher 60 % anrechenbar sein
- auch der Aufwand für die Nutzung von Anlagegütern, die ausschließlich der F&E-Maßnahmen dienen, können gefördert werden. Bisher waren nur Personalaufwendungen und Kosten für Aufträge an Dritte förderfähig
- NEU: KMU können künftig 35 % der förderfähigen Kosten als Forschungszulage erhalten, für alle anderen Unternehmensgrößen bleibt es unverändert bei 25 %Nach wie vor bleibt abzuwarten, ob es bis zur Verabschiedung des Gesetzes noch weitere Änderungen geben wird.
Achtung! Alle geplanten Änderungen sollen ab dem Wirtschaftsjahr 2024 gelten und können nicht rückwirkend genutzt werden. Das heißt allerdings auch, dass Sie trotzdem für alle F&E-Projekte, die seit 2020 begonnen haben, nicht warten müssen, um die Förderanträge zu stellen. Diese rückwirkende Förderung verschafft Ihnen zusätzliche Liquidität und unterstützt Ihre bereits abgeschlossenen und laufenden Projekte.
Und: Lassen Sie sich nicht von dem Begriff "Forschungszulage" beeindrucken. Es werden selbstverständlich auch klassische Produktentwicklungen gefördert.
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Volker Korn
Forschungszulage - zusätzliche Erweiterungen geplant !
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