Vor ein paar Jahren war ich von einem Verband gebeten worden, Unterlagen für die Weiterbildung von Steuerberatern zu Fördermittelberatern zu entwickeln. Meine ersten Überlegungen: Was sollte jemand wissen, der sich bisher kaum mit dem Thema Fördermittel beschäftigt hat? Wie kann ich Licht in den sprichwörtlichen Förderdschungel für Neulinge auf diesem Gebiet bringen? Was sind die wesentlichen Herausforderungen für Personen oder Organisationen, die sich erfolgreich um Fördermittel bemühen wollen?

Dazu ist es gut, sich zunächst einen Überblick über unsere Förderlandschaft zu verschaffen.

 

EU: Großer Einfluss auf unsere Förderlandschaft

Die EU hat großen Einfluss auf die Förderlandschaft in Deutschland: Zum einen verfügt sie über eigene Fonds, zum anderen bestimmt sie die beihilferechtlichen Möglichkeiten der Fördertätigkeit.

Drei große Fonds sind:

 

Förderlandschaft EU Kreis

 

Die Europäische Kommission vergibt nur etwa 20% dieser Finanzhilfen selbst. Dazu erstellt sie Ausschreibungen und fordert zur Einreichung von Vorschlägen und Projekten zur Umsetzung der Programme und Maßnahmen der EU auf. Informationen zu diesen Ausschreibungen werden unter https://simap.ted.europa.eu/de und https://ec.europa.eu/info/funding-tenders/funding-opportunities/find-calls-funding-topic_de veröffentlicht.

Die restlichen etwa 80% dieser EU-Förderprogramme werden im Rahmen von Programmen vergeben, die in den EU-Ländern verwaltet werden. In Deutschland sind es in der Regel Ministerien auf Bundes- und Landesebene, die zum Beispiel auf Basis der europäischen Fonds von EFRE oder ESF Programme ausarbeiten und mit den EU-Geldern kofinanzieren. Die Mitarbeiter der Ministerien, die an solchen Förderprogrammen arbeiten, müssen vor allem drei Dinge berücksichtigen:

 

Einflussfaktoren auf Foerderprogramme

 

Staatliche Beihilfen müssen EU-Regelungen einhalten

Staatliche Beihilfen in Mitgliedsländern der EU unterliegen den Artikeln 107-109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 107 Ziffer (1) dieses Vertrags bestimmt, dass staatliche Beihilfen für Unternehmen oder Produktionszweige, die den Wettbewerb verfälschen, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Anders ausgedrückt: Solche Fördermittel sind innerhalb der EU nicht erlaubt.

Die Mitgliedsstaaten müssen gemäß Art. 108 dieses Vertrags jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig an die EU-Kommission melden, die diese Beihilfen prüft und untersagen kann. Programme und Regelungen, die nicht EU-konform (d.h., mit dem Binnenmarkt vereinbar) sind, können und werden aufgrund dieser Bestimmungen von der EU-Kommission untersagt.

 

 

Mögliche staatliche Beihilfen in der EU

 

Art. 107 führt einige Förderungen auf, die unter bestimmten Bedingungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können. Diese allgemeinen Vorgaben werden durch zwei EU-Verordnungen konkretisiert, die grundlegend für unser Fördersystem sind und beschreiben, in welchen Fällen staatliche Beihilfen generell erlaubt sind.

Bei diesen zwei Verordnungen handelt es sich um die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung der EU (VO 651/2014), kurz AGVO, und um Verordnung 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Alle EU-Verordnungen können Sie unter https://eur-lex.europa.eu herunterladen.

 

Die AGVO stellt Beihilfegruppen von der Meldepflicht frei

Gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) sind die in der folgenden Mindmap aufgeführten Beihilfen grundsätzlich möglich.

 

Förderkategorien nach AGVO

 

Während die Beihilfen auf der linken Seite der oben dargestellten Mindmap den kommunalen Organisationen zugeordnet werden können, betreffen die auf der rechten Seite aufgeführten Beihilfekategorien Unternehmen.

 

Was sind De-minimis-Beihilfen?

Daneben sind sogenannte De-mi­nimis-Beihilfen grundsätzlich möglich. Das sind Beihilfen bis maximal 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren pro Unternehmen. Für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, gilt ein reduzierter Höchstbetrag von 100.000 Euro im Dreijahreszeitraum. Im Rahmen der De-minimis-Beihilfen werden zum Beispiel Messebeteiligungen und Beratungen gefördert.

Achtung: AGVO und De-minimis-Regelungen gelten nicht für Unternehmen, die in der Fischerei oder Aquakultur oder in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind. In diesen Bereichen gelten eigene Regeln und Programme. Das gilt auch für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der Primärerzeugnisse richtet oder die Beihilfe ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird. Auch Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten sind hier separat zu betrachten.

Nachdem wir in diesem Beitrag die Förderlandschaft und wesentliche beihilferechtliche Bestimmungen in Europa als Grundlagen unseres Fördersystems besprochen haben, werden wir im vierten Teil darstellen, wie Sie für Ihre Projekte die passenden Förderprogramme finden.

Bildnachweise: pixabay dschungel 1865639_1920-1         Grafiken: Robert Silberhorn

 

Die Blogreihe in der Übersicht:

Teil 1 der Reihe: Fördermittel

Teil 2 der Reihe: Projektdefinition

Teil 4 der Reihe: Geeignete Fördermittel

Teil 5 der Reihe: Forschungszulagen

Teil 6 der Reihe: Gute Planung

Teil 7 der Reihe: Die Antragstellung

Teil 8 der Reihe: Die Projektdurchführung

Teil 9 der Reihe:  Wie man zusätzliche Gelder einwerben kann

 Teil 10 der Reihe: Zukunft sichern durch GRW-Förderung

Teil 11 der Reihe: Digitalisierungsförderung