Eine gut gemachte Homepage ist ein starkes Instrument im Online-Marketing. Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichtend für alle Unternehmen EU-weit in Kraft. Damit Datenschutz und Online-Marketing auch weiterhin Hand in Hand gehen, sind einige Regeln zu beachten.

 

Wir alle hinterlassen datenrelevante Spuren im Netz

Wenn wir das Internet nutzen, ob bei der Recherche, dem Besuch von Webseiten, Internetshops, Portalen oder Ratgebern - wir alle hinterlassen Spuren, die von deren Betreibern ausgewertet werden und bares Geld wert sind. Persönliche Daten als Entgelt für die kostenlose Nutzung von Internetangeboten wird es zwar weiterhin geben. Welche Daten bei Webseitenbesuchen abgegriffen und weiterverwendet werden, wird mit der DSGVO transparenter und nachvollziehbarer – vor allem aber wird die Preisgabe von Daten durch den Nutzer steuerbar. Für Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, bringt sie deutlich strengere Reglungen mit sich, die auch von kleinen und mittleren Unternehmen eingehalten werden müssen. 

Was sind eigentlich personenbezogene Daten?

Alle Daten, die mit einer konkreten Person zu tun haben, sind schützenswert. Darunter fallen Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Bankverbindung, aber auch die IP-Adresse des Rechners, den diese Person nutzt. Alle diese Daten müssen sorgsam verwahrt und gegen Missbrauch geschützt werden. Missbrauch ist die Verwendung zu einem anderen Zweck als zu dem, den diese Person in dem Moment im Sinn hatte, als sie uns ihre Daten zur Verfügung stellte. So darf man die eMail-Adresse auf der Visitenkarte eines Geschäftskontaktes nicht einfach zum Newsletter-Versand nutzen. Er muss dieser Nutzung explizit zugestimmt haben, und das müssen wir als Newsletter-Versender jederzeit nachweisen können.

 Wieso wird so viel über Abmahnfallen bei der DSGVO geredet?

Zum einen, weil in der Presse die hohen Bußgelder, die mit der DSGVO einhergehen, immer wieder zum Thema werden. Zum anderen – und das ist nicht neu – gibt es gesetzliche Regelungen, die die Rechte von Marktteilnehmern schützen. Verbraucher schützt das Unterlas­sungsklagengesetz (UKlaG), Unternehmen genießen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Doch wo kein Kläger, da kein Richter. Auch wenn Eile geboten ist, um Ihre Homepage DSGVO-konform zu machen: Die so genannten Abmahnanwälte können nicht aus eigenem Antrieb abmahnen, es muss eines der genannten Gesetze durch eine Privatperson oder einen Wettbewerber herangezogen werden.

 Ist meine Homepage auch gefährdet?

Wenn Ihre Homepage ein Kontaktformular enthält, eine Möglichkeit zur Registrierung oder eine Anmeldung zu Ihrem Newsletter, wenn Sie eine Landingpage betreiben, über die sich Infomaterial abrufen und an eine eMail-Adresse versenden lässt, dann ändert sich mit der DSVGO einiges für Sie:

Aber die Eingabe von personenbezogenen Informationen ist nicht die einzige Falle, in die Ihre Homepage tappen kann. An vielen anderen Stellen greifen Webseiten personenbezogene Daten ab, ohne dass dieser Sachverhalt offensichtlich wird. Als Webseitenbetreiber sind Sie in der Pflicht, genau zu prüfen, wo personenbezogene Daten zu schützen sind. Im Folgenden will ich die wichtigsten Schwachstellen aufzeigen, an denen Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

 Wo lauern die Gefahren in meiner eigenen Homepage?

Das wichtigste ist die Einbindung einer auf Ihre Homepage zugeschnittenen Datenschutzerklärung. Was sie enthalten soll, weiß Ihr Webseitengestalter – auch er ist laut DSGVO in der Pflicht, ebenso wie Sie als Webseitenbetreiber. Er wird Sie auch bei der Einschätzung der folgenden sensiblen Punkte unterstützen können, die die DSGVO-Compliance Ihrer Homepage betreffen:

 Bild: Pixabay (Creative Commons CC0)